Ex Lege Biotop
Kernphilosophie
Ex lege Biotope sind Lebensräume, die aufgrund der gültigen
Rechtslage unmittelbar durch das Naturschutzgesetz geschützt
sind. Es bedarf keiner zusätzlichen Ausweisung und keiner
besonderen Kennzeichnung als Schutzgebiet.
Schlüsselbegriffe/Keywords
Artenschutz, Habitatschutz
Protection of species, protection of habitats
Allgemeine Voraussetzungen für
eine Unterschutzstellung
Es sind dies Gebiete für die auf Grund von allgemeinen
Voraussetzungen landesweit geltende Schutzbestimmungen bestehen.
In Kärnten sind dies zum Beispiel Bestimmungen über
den Schutz der freien Landschaft (§ 5), Schutz der Alpinregion
(§ 6), Schutz der Gletscher (§ 7) oder Schutz der
Feuchtgebiete (§ 8).
In Tirol gibt es in dieser Kategorie noch Sonderschutzgebiete
nach § 21 des Tiroler Naturschutzgesetzes. Das sind schützenswerte
Gebiete außerhalb geschlossener Ortschaften, deren Erhaltung
in öffentlichem Interesse liegt.
Schutzziel(e)
Primäres Schutzziel ist die generelle Unterschutzstellung
eines bestimmten Lebensraumes bzw. Natur- oder Landschaftsgebietes.
Weitere Ziele
Erholung |
|
Bildung |
|
Regionalentwichlung |
|
Forschung |
|
Schutzbestimmungen
In Gebieten, die von den allgemeinen Bestimmungen für
den landesweiten Schutz erfasst sind, bedürfen bestimmte
Maßnahmen einer gesonderten Bewilligung. Im Kärntner
Naturschutzgesetz sind sie im § 4 angeführt: Anschüttungen
in Seen, Gewinnung von Steinen, Schotter, Sand, Abbau von
Torf, Errichtung von Schleppliften oder Seilbahnen, etc.
Monitoring und Berichtspflicht
keine Angaben
Abgrenzung zu anderen Schutzgebietskategorien
Da diese Gebiete nach dem Naturschutzgesetz (ex lege) prinzipiell
unter Schutz stehen, bedarf es für sie weder einer zusätzlichen
Ausweisung noch einer besonderen Kennzeichnung. Sie bilden
vielfach den grundlegenden Schutz für sensible Gebiete
(z. B. Gletscher).
|