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Kernphilosophie
Ruhegebiete sind für naturverträgliche Erholung geeignete
Räume, in denen weitere technische Erschließungen
im Tourismus- oder Verkehrsbereich unterbunden sind. Schlüsselbegriffe
[DE] Landschaftsschutz, Erholung, Regionalentwicklung
[EN] Protection of landscape, recreation, regional development
Beschreibung des Schutzinhaltes
Allgemeine Voraussetzungen für
eine Unterschutzstellung
Die Landesregierung kann außerhalb geschlossener Ortschaften
gelegene Gebiete, die für die Erholung in der freien
Natur dadurch besonders geeignet sind, dass sie sich wegen
des Fehlens von lärmerregenden Betrieben, von Seilbahnen
für die Personenbeförderung, von Schleppliften sowie
von Straßen mit öffentlichem Verkehr durch weitgehende
Ruhe auszeichnen, per Verordnung zu Ruhegebieten erklären.
Dies erfolgt dann, wenn die Erhaltung dieser Gebiete für
die Erholung von besonderer Bedeutung ist oder voraussichtlich
sein wird.
Weitere Ziele
Erholung |
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Bildung |
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Regionalentwichlung |
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Forschung |
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Schutzbestimmungen
In Ruhegebieten ist verboten:
- die Errichtung von lärmerregenden Betrieben;
- die Errichtung von Seilbahnen für die Personenbeförderung
und von Schleppliften;
- der Neubau von Straßen mit öffentlichem Verkehr;
- jede erhebliche Lärmentwicklung;
- die Durchführung von Außenlandungen und Außenabflügen
mit motorbetriebenen Luftfahrzeugen (mit Ausnahmen für
Maßnahmen im Rahmen der Wildfütterung, der Viehbergung
und der Versorgung von Vieh in Notzeiten, der Ver- oder
Entsorgung von Schutzhütten und Gastgewerbebetrieben,
für wissenschaftliche Zwecke, zur Sanierung von Schutzwäldern,
im Rahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung etc., sofern
der angestrebte Zweck auf eine andere Weise nicht oder nur
mit einem unverhältnismäßig großen
Aufwand erreicht werden könnte.
Monitoring und Berichtspflicht
Die Landesregierung hat unter anderem auch für Ruhegebiete,
nach Maßgabe der jeweils im Landesvoranschlag vorgesehenen
Mittel, ein Naturinventar zu erstellen. Das Naturinventar
hat die für den Schutzzweck des betreffenden Schutzgebietes
bedeutsamen Gegebenheiten zu enthalten. Im Naturinventar sind
alle naturschutzfachlich bedeutsamen Umstände, insbesondere
auch naturschutzrechtlich bewilligte Vorhaben, fortlaufend
einzutragen. Auf die Naturinventare aufbauend sind in den
Naturpflegeplänen jene Maßnahmen festzulegen, die
zur Erhaltung und Pflege der Natur im Sinne der Ziele des
Gesetzes erforderlich sind.
Charakterisierung und Abgrenzung
Ruhegebiete sind nur im Rahmen des Tiroler Naturschutzgesetzes
vorgesehen.
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