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Nationales Schutzgebiet:
Ruhegebiet

Beschreibung
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Kernphilosophie
Ruhegebiete sind für naturverträgliche Erholung geeignete Räume, in denen weitere technische Erschließungen im Tourismus- oder Verkehrsbereich unterbunden sind.

Schlüsselbegriffe
[DE] Landschaftsschutz, Erholung, Regionalentwicklung
[EN] Protection of landscape, recreation, regional development

Beschreibung des Schutzinhaltes

Allgemeine Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung
Die Landesregierung kann außerhalb geschlossener Ortschaften gelegene Gebiete, die für die Erholung in der freien Natur dadurch besonders geeignet sind, dass sie sich wegen des Fehlens von lärmerregenden Betrieben, von Seilbahnen für die Personenbeförderung, von Schleppliften sowie von Straßen mit öffentlichem Verkehr durch weitgehende Ruhe auszeichnen, per Verordnung zu Ruhegebieten erklären. Dies erfolgt dann, wenn die Erhaltung dieser Gebiete für die Erholung von besonderer Bedeutung ist oder voraussichtlich sein wird.

Weitere Ziele

Erholung
Bildung
Regionalentwichlung
Forschung

Schutzbestimmungen
In Ruhegebieten ist verboten:

  • die Errichtung von lärmerregenden Betrieben;

  • die Errichtung von Seilbahnen für die Personenbeförderung und von Schleppliften;
  • der Neubau von Straßen mit öffentlichem Verkehr;
  • jede erhebliche Lärmentwicklung;
  • die Durchführung von Außenlandungen und Außenabflügen mit motorbetriebenen Luftfahrzeugen (mit Ausnahmen für Maßnahmen im Rahmen der Wildfütterung, der Viehbergung und der Versorgung von Vieh in Notzeiten, der Ver- oder Entsorgung von Schutzhütten und Gastgewerbebetrieben, für wissenschaftliche Zwecke, zur Sanierung von Schutzwäldern, im Rahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung etc., sofern der angestrebte Zweck auf eine andere Weise nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand erreicht werden könnte.

Monitoring und Berichtspflicht
Die Landesregierung hat unter anderem auch für Ruhegebiete, nach Maßgabe der jeweils im Landesvoranschlag vorgesehenen Mittel, ein Naturinventar zu erstellen. Das Naturinventar hat die für den Schutzzweck des betreffenden Schutzgebietes bedeutsamen Gegebenheiten zu enthalten. Im Naturinventar sind alle naturschutzfachlich bedeutsamen Umstände, insbesondere auch naturschutzrechtlich bewilligte Vorhaben, fortlaufend einzutragen. Auf die Naturinventare aufbauend sind in den Naturpflegeplänen jene Maßnahmen festzulegen, die zur Erhaltung und Pflege der Natur im Sinne der Ziele des Gesetzes erforderlich sind.

Charakterisierung und Abgrenzung
Ruhegebiete sind nur im Rahmen des Tiroler Naturschutzgesetzes vorgesehen.