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Internationales Prädikat:
Welterbestätte

Beschreibung
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 World Heritage Site

Kernphilosophie
Mit den Weltkultur- und -naturerbestätten will die UNESCO weltweit Zeugnisse und Schätze vergangener und bestehender Kulturen, sowie Natur- und Kulturlandschaften von herausragender Schönheit und Vielfalt vor Verfall und Zerstörung schützen und für zukünftige Generationen bewahren.

Schlüsselbegriffe/Keywords
Naturlandschaft, Kulturlandschaft, Regionalentwicklung
natural landscape, cultural landscape, regional development.

Allgemeine Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung
Ziel ist die Erhaltung einer Landschaft gemeinsam mit den ästhetischen, ökologischen und kulturellen Werten, die sie prägen.

  • Teile der Natur, die aus physikalischen und biologischen Formationen oder Formationsgruppen bestehen, die in ästhetischer oder wissenschaftlicher Hinsicht von außergewöhnlichem und universellem Wert sind,

  • geologische Formationen und durch nicht biologische Faktoren geprägte genau abgegrenzte Gebiete, die den Lebensraum bedrohter Tier- und Pflanzenarten bilden oder

  • Naturstätten bzw. genau abgegrenzte Naturgebiete, die in wissenschaftlicher Hinsicht oder durch ihre natürliche Schönheit von außergewöhnlichem, universellem Wert sind.

Schutzziel(e)
Die UNESCO will mit diesem Prädikat weltweit Zeugnisse und Schätze vergangener und bestehender Kulturen sowie Natur- oder Kulturlandschaften von hervorragender Schönheit und Vielfalt vor Verfall oder Zerstörung schützen und für zukünftige Generationen bewahren.

Weitere Ziele

Erholung
Bildung
Regionalentwichlung
Forschung

Schutzbestimmungen
Mit der Unterzeichnung der Welterbe-Konvention verpflichtet sich jedes Land dazu, die innerhalb seiner Grenzen gelegenen Welterbestätten zu schützen und für zukünftige Generationen zu erhalten. Die Verantwortung für den Schutz eines Kultur- oder Naturgutes, das einen „außergewöhnlichen universellen Wert“ besitzt, liegt nicht allein in der Hand des jeweiligen Staates, sondern obliegt auch der internationalen Staatengemeinschaft als Ganzes.
Nach Artikel 5 der Welterbe-Konvention lauten die Auflagen für ein Welterbegebiet:
Um zu gewährleisten, dass wirksame und aktive Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung und Erschließung des in seinem Hoheitsgebiet befindlichen Kultur- und Naturgutes getroffen werden, wird sich jeder Vertragsstaat bemühen, soweit wie möglich und entsprechend den Gegebenheiten jedes Landes,

  • eine allgemeine Politik zu verfolgen, die darauf gerichtet ist, dem Kultur- und Naturgut eine Funktion im Leben der Gemeinschaft zu geben und den Schutz dieses Gutes in umfassende Planungsprogramme einzubeziehen,

  • in seinem Hoheitsgebiet, sofern Dienststellen für Schutz, Erhaltung und Erschließung des Kultur- und Naturgutes nicht vorhanden sind, eine oder mehrere derartige Dienststellen einzurichten, die über ein angemessenes Personal und die zur Durchführung ihrer Aufgaben über die erforderlichen Mittel verfügen,

  • wissenschaftliche und technische Untersuchungen und Forschungsarbeiten durchzuführen und Arbeitsmethoden zu entwickeln, die es dem Staat ermöglichen, die drohenden Gefahren für Kultur- und Naturgut zu bekämpfen,
  • geeignete rechtliche, wissenschaftliche, technische, Verwaltungs- und finanzielle Maßnahmen zu treffen, die zur Identifizierung, zum Schutz, zur Erhaltung, Erschließung und Wiederherstellung dieses Gutes erforderlich sind, und
  • die Errichtung oder den Ausbau nationaler oder regionaler Zentren zur Ausbildung auf dem Gebiet des Schutzes, der Erhaltung und Erschließung des Kultur- und Naturgutes zu fördern und die wissenschaftliche Forschung auf diesem Gebiet zu unterstützen.

Seit 1992 können zusätzlich zu den Naturlandschaften besonders charakteristische Stätten, die aus einer Wechselwirkung zwischen dem Menschen und seiner natürlichen Umgebung entstanden sind, als Kulturlandschaft in das Welterbe aufgenommen werden.

Monitoring und Berichtspflicht
Im Rahmen der Konvention wird auch die Berichtslegung geregelt (Artikel 29):

  • Die Vertragsstaaten machen in den Berichten, die sie der Generalkonferenz der UNESCO zu festgesetzten Terminen vorlegen, Angaben über die von ihnen erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und über sonstige Maßnahmen, die sie zur Umsetzung dieses Übereinkommens getroffen haben, sowie über Einzelheiten der auf diesem Gebiet gesammelten Erfahrungen.

  • Die Berichte sind dem „Komitee für das Erbe der Welt“ zur Kenntnis zu bringen.

  • Das Komitee legt auf jeder ordentlichen Tagung der Generalkonferenz der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur einen Tätigkeitsbericht vor.
  • Bei Verschlechterung des Zustands des Gebietes bzw. bei Nichtbeachtung der rechtlichen Auflagen wird das Gebiet in „The List of World Heritage in Danger“ aufgenommen. Bei einer weiteren Verschlechterung kann sogar die Aberkennung des Welterbestatus vollzogen werden.

Abgrenzung zu anderen Schutzgebietskategorien
Bei diesem internationalen Abkommen steht vor allem das charakteristische und einzigartige Erscheinungsbild einer Natur- oder Kulturlandschaft und dessen Erhaltung für künftige Generationen im Mittelpunkt. Daraus leiten sich auch weitere Zielvorhaben, wie wissenschaftliche Forschung und Bildung, die im Dienste der Sicherung des Welterbes stehen, ab. Der Schutz von ökologisch wertvollen Gebieten ist in diesem Fall nicht Hauptziel.

Dieses Prädikat kann einen Beitrag zur Regionalentwicklung leisten, da es eine internationale Auszeichnung darstellt, die auch auf den Tourismus in der betreffenden Region belebend wirkt.

Die Welterbe-Konvention hebt sich auch dadurch von anderen Schutzgebietskategorien ab, dass die Verantwortung für den Schutz eines Kultur- oder Naturgutes, das von „außer-gewöhnlichem universellem Wert“ ist, nicht allein einem einzelnen Staat, sondern der internationalen Staatengemeinschaft als Ganzes obliegt.