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World
Heritage Site
Kernphilosophie
Mit den Weltkultur- und -naturerbestätten will die UNESCO
weltweit Zeugnisse und Schätze vergangener und bestehender
Kulturen, sowie Natur- und Kulturlandschaften von herausragender
Schönheit und Vielfalt vor Verfall und Zerstörung
schützen und für zukünftige Generationen bewahren.
Schlüsselbegriffe/Keywords
Naturlandschaft, Kulturlandschaft, Regionalentwicklung
natural landscape, cultural landscape, regional development.
Allgemeine Voraussetzungen für
eine Unterschutzstellung
Ziel ist die Erhaltung einer Landschaft gemeinsam mit den
ästhetischen, ökologischen und kulturellen Werten,
die sie prägen.
- Teile der Natur, die aus physikalischen und biologischen
Formationen oder Formationsgruppen bestehen, die in ästhetischer
oder wissenschaftlicher Hinsicht von außergewöhnlichem
und universellem Wert sind,
- geologische Formationen und durch nicht biologische Faktoren
geprägte genau abgegrenzte Gebiete, die den Lebensraum
bedrohter Tier- und Pflanzenarten bilden oder
- Naturstätten bzw. genau abgegrenzte Naturgebiete,
die in wissenschaftlicher Hinsicht oder durch ihre natürliche
Schönheit von außergewöhnlichem, universellem
Wert sind.
Schutzziel(e)
Die UNESCO will mit diesem Prädikat weltweit Zeugnisse
und Schätze vergangener und bestehender Kulturen sowie
Natur- oder Kulturlandschaften von hervorragender Schönheit
und Vielfalt vor Verfall oder Zerstörung schützen
und für zukünftige Generationen bewahren.
Weitere Ziele
Erholung |
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Bildung |
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Regionalentwichlung |
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Forschung |
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Schutzbestimmungen
Mit der Unterzeichnung der Welterbe-Konvention verpflichtet
sich jedes Land dazu, die innerhalb seiner Grenzen gelegenen
Welterbestätten zu schützen und für zukünftige
Generationen zu erhalten. Die Verantwortung für den Schutz
eines Kultur- oder Naturgutes, das einen „außergewöhnlichen
universellen Wert“ besitzt, liegt nicht allein in der
Hand des jeweiligen Staates, sondern obliegt auch der internationalen
Staatengemeinschaft als Ganzes.
Nach Artikel 5 der Welterbe-Konvention lauten die Auflagen
für ein Welterbegebiet:
Um zu gewährleisten, dass wirksame und aktive Maßnahmen
zum Schutz, zur Erhaltung und Erschließung des in seinem
Hoheitsgebiet befindlichen Kultur- und Naturgutes getroffen
werden, wird sich jeder Vertragsstaat bemühen, soweit
wie möglich und entsprechend den Gegebenheiten jedes
Landes,
- eine allgemeine Politik zu verfolgen, die darauf gerichtet
ist, dem Kultur- und Naturgut eine Funktion im Leben der
Gemeinschaft zu geben und den Schutz dieses Gutes in umfassende
Planungsprogramme einzubeziehen,
- in seinem Hoheitsgebiet, sofern Dienststellen für
Schutz, Erhaltung und Erschließung des Kultur- und
Naturgutes nicht vorhanden sind, eine oder mehrere derartige
Dienststellen einzurichten, die über ein angemessenes
Personal und die zur Durchführung ihrer Aufgaben über
die erforderlichen Mittel verfügen,
- wissenschaftliche und technische Untersuchungen und Forschungsarbeiten
durchzuführen und Arbeitsmethoden zu entwickeln, die
es dem Staat ermöglichen, die drohenden Gefahren für
Kultur- und Naturgut zu bekämpfen,
- geeignete rechtliche, wissenschaftliche, technische,
Verwaltungs- und finanzielle Maßnahmen zu treffen,
die zur Identifizierung, zum Schutz, zur Erhaltung, Erschließung
und Wiederherstellung dieses Gutes erforderlich sind, und
- die Errichtung oder den Ausbau nationaler oder regionaler
Zentren zur Ausbildung auf dem Gebiet des Schutzes, der
Erhaltung und Erschließung des Kultur- und Naturgutes
zu fördern und die wissenschaftliche Forschung auf
diesem Gebiet zu unterstützen.
Seit 1992 können zusätzlich zu den Naturlandschaften
besonders charakteristische Stätten, die aus einer Wechselwirkung
zwischen dem Menschen und seiner natürlichen Umgebung
entstanden sind, als Kulturlandschaft in das Welterbe aufgenommen
werden.
Monitoring und Berichtspflicht
Im Rahmen der Konvention wird auch die Berichtslegung geregelt
(Artikel 29):
- Die Vertragsstaaten machen in den Berichten, die sie
der Generalkonferenz der UNESCO zu festgesetzten Terminen
vorlegen, Angaben über die von ihnen erlassenen Rechts-
und Verwaltungsvorschriften und über sonstige Maßnahmen,
die sie zur Umsetzung dieses Übereinkommens getroffen
haben, sowie über Einzelheiten der auf diesem Gebiet
gesammelten Erfahrungen.
- Die Berichte sind dem „Komitee für das Erbe
der Welt“ zur Kenntnis zu bringen.
- Das Komitee legt auf jeder ordentlichen Tagung der Generalkonferenz
der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung,
Wissenschaft und Kultur einen Tätigkeitsbericht vor.
- Bei Verschlechterung des Zustands des Gebietes bzw. bei
Nichtbeachtung der rechtlichen Auflagen wird das Gebiet
in „The List of World Heritage in Danger“ aufgenommen.
Bei einer weiteren Verschlechterung kann sogar die Aberkennung
des Welterbestatus vollzogen werden.
Abgrenzung zu anderen Schutzgebietskategorien
Bei diesem internationalen Abkommen steht vor allem das charakteristische
und einzigartige Erscheinungsbild einer Natur- oder Kulturlandschaft
und dessen Erhaltung für künftige Generationen im
Mittelpunkt. Daraus leiten sich auch weitere Zielvorhaben,
wie wissenschaftliche Forschung und Bildung, die im Dienste
der Sicherung des Welterbes stehen, ab. Der Schutz von ökologisch
wertvollen Gebieten ist in diesem Fall nicht Hauptziel.
Dieses Prädikat kann einen Beitrag zur Regionalentwicklung
leisten, da es eine internationale Auszeichnung darstellt,
die auch auf den Tourismus in der betreffenden Region belebend
wirkt.
Die Welterbe-Konvention hebt sich auch dadurch von anderen
Schutzgebietskategorien ab, dass die Verantwortung für
den Schutz eines Kultur- oder Naturgutes, das von „außer-gewöhnlichem
universellem Wert“ ist, nicht allein einem einzelnen
Staat, sondern der internationalen Staatengemeinschaft als
Ganzes obliegt.
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