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IUCN-Kategorie II:
Nationalpark

Beschreibung 
Rechtliches
 BeispieleWeiterführendes
 
 

Geltungsbereich
Internationale Schutzgebietskategorie
Österreich als Gesamtstaat ist nicht Mitglied der IUCN, sondern nur im Wege der Mitgliedschaft des Lebensministeriums.
Weitere österreichische Mitglieder sind z. B. Nationalpark-Institut Donau-Auen, Salzburger Nationalparkfonds – Nationalpark Hohe Tauern, Umweltdachverband, u. a.

Ausweisende oder anerkennende Institution
Österreich (ausweisend)
IUCN (anerkennend)
Länder werden aufgrund ihrer naturschutzrechtlichen Kompetenzen mit der Umsetzung betraut.

Rechtsgrundlage/Schutzstatus
Für die Einrichtung und den Betrieb von Nationalparks sind die österreichischen Bundesländer zuständig. Bis auf Vorarlberg hat jedes Bundesland eine entsprechende gesetzliche Regelung. Die Ziele und Erfordernisse der Nationalparks sind im jeweiligen Nationalparkgesetz festgelegt.

Mittels Verordnungen werden die Zonierung der Nationalparks und die Erstellung von Managementplänen geregelt.

Durch Staatsverträge zwischen der Republik Österreich und dem jeweiligen Bundesland (Vereinbarungen gemäß Artikel 15a B-VG) wird in Österreich der rechtliche Rahmen für Betrieb und Finanzierung der Nationalparks gebildet.
Die IUCN-Kriterien stellen nur Richtlinien und keine rechtliche Verpflichtung dar. Die Verpflichtung der Einhaltung besteht jedoch insofern, als ansonsten die Streichung aus der Liste oder eine Zuordnung zu einer anderen Kategorie erfolgt.