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Europäisches Schutzgebiet: 
Natura 2000-Gebiet: FFH-Richtlinie

Beschreibung 
Rechtliches
 BeispieleWeiterführendes
 
 

Geltungsbereich
Innerhalb der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die IBAs der Vogelschutzrichtlinie stellen gleichzeitig eine internationale Schutzkategorie dar.

Ausweisende oder anerkennende Institution
BirdLife International meldet wichtige Gebiete (Important Bird Areas, IBAs). Sie müssen binnen zwei Jahren als „besondere Schutzgebiete“ (SPAs – Special Protected Areas) der Kommission gemeldet und von den Mitgliedsstaaten entsprechend geschützt werden.

Die jeweilige Landesregierung nominiert Gebiete, die nach Anhang I der FFH-Richtlinie oder nach Anhang I der Vogelschutzrichtlinie aufgelisteten Arten (derzeit 175) besonders schützenswert sind. Diese Gebietsvorschläge werden vom offiziellen Vertreter der Bundesländer in EU-Naturschutzangelegenheiten an die EU-Kommission weitergeleitet und damit zu pSCIs (proposed Sites of Community Interest).

Im Rahmen von biogeographischen Seminaren arbeiten die Bundesländer gemeinsam mit dem Nature Topic Center der Europäischen Umweltagentur (EEA) die endgültige Liste der Special Areas of Community Interest (SCIs) aus, die in das Natura 2000-Netzwerk aufgenommen werden sollen. Für den Fall, dass keine Einigung zwischen dem Mitgliedsstaat und der EU erzielt werden kann, trifft der Rat der Europäischen Union die endgültige Entscheidung über die Anerkennung.

Wurde ein Gebiet als SCI ausgewählt, so ist das Mitgliedsland verpflichtet, dieses innerhalb der nächsten sechs Jahre als Special Area of Conservation (SAC) auszuweisen.

Rechtsgrundlage/Schutzstatus
Fauna-Flora-Habitatrichtlinie (1992/43/EWG),
Vogelschutzrichtlinie (1979/409/EWG)

Das weitgesteckte Ziel der Europäischen Union ist der europaweite Aufbau eines kohärenten ökologischen Schutzgebietssystems mit Namen „Natura 2000“. Grundlage dafür bildete 1992 die Einführung der Fauna-Flora-Habitatrichtlinie (FFH). Sie ist die wesentliche rechtliche Grundlage des Biotop- und Artenschutzes innerhalb der Europäischen Union und stellt zusammen mit der Vogelschutzrichtlinie die erste umfassende, gesetzliche Grundlage der Europäischen Union für den Arten- und Biotopschutz dar.